Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anspruchsberechtigter
Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben
Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 2 Begünstigtes Objekt
Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland
belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen
Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder
eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden
oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der
Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im
Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes vorliegen.
§ 3 Förderzeitraum
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder
Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch
nehmen.
§ 4 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die
Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des
§ 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.
§ 5 Einkunftsgrenze
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch
nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven
Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 70.000 Euro nicht übersteigt.
Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes erfüllen, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in
Anspruch nehmen, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der
positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahrs 140.000 Euro nicht
übersteigt. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, erhöhen
sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 30.000 Euro, in den Fällen des § 9 Abs.
5 Satz 3 um 15.000 Euro für jeden Anspruchsberechtigten.
§ 6 Objektbeschränkung
(1) Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung oder
einen Ausbau oder eine Erweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei
denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
vorliegen, können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen,
jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte,
wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, steht jeder Anteil an
dieser Wohnung einer Wohnung gleich; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder
der Erweiterung der Wohnung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Ehegatten
Eigentümer der Wohnung sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein
Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er
den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 bis 4 weiter in
der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen. Absatz 1 Satz 1 findet insoweit keine
Anwendung. Satz 3 gilt entsprechend, wenn im Fall des Satzes 2 während des
Förderzeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen
Ehegatten an der Wohnung erwirbt.
(3) Der Eigenheimzulage stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b des
Einkommensteuergesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes
vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 des
Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes
vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213), die Abzugsbeträge nach § 10e des
Einkommensteuergesetzes und nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes in der
jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 730)
sowie eine steuerliche Begünstigung von Aufwendungen für dasselbe selbstgenutzte
Wohneigentum in einem anderen Staat gleich.
§ 7 Folgeobjekt
Nutzt der Anspruchsberechtigte die Wohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des
Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die
Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, kann er die Eigenheimzulage für
ein weiteres Objekt (Folgeobjekt) beanspruchen. Das Folgeobjekt ist ein
eigenständiges Objekt im Sinne des § 2. Der Förderzeitraum für das Folgeobjekt ist
um die Kalenderjahre zu kürzen, in denen der Anspruchsberechtigte die
Eigenheimzulage für das Erstobjekt in Anspruch hätte nehmen können; hat der
Anspruchsberechtigte das Folgeobjekt in einem Jahr, in dem er das Erstobjekt noch
zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder angeschafft, so beginnt der
Förderzeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Jahres, in dem der
Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 1 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b Abs. 5
Satz 4 und § 10e Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie § 15 Abs. 1 und
§ 15b Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes gleich.
§ 8 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 sind die
Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der
Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden sowie die
Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb
von zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden. Zu den
Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich
üblicherweise anfallen. Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken
genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf entfallenden Teil zu kürzen.
§ 9 Höhe der Eigenheimzulage
(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4
und die Kinderzulage nach Absatz 5.
(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer
Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend
seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die
Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag,
den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die
Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.
(3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom Hundert der
Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 Euro. Dies gilt nicht bei
Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind
1. die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch
angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens
1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von
mindestens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage mit einer
Leistungszahl von mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer Anlage zur
Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn
der Anspruchsberechtigte
a) eine Wohnung, für deren Errichtung die
Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt
oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, oder
b) eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft
und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken
und vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
2. die Anschaffungskosten einer Wohnung, für deren Errichtung die
Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und die
der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der
Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 angeschafft
hat, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.
(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 Euro, wenn
1. die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für dessen Errichtung die
Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und
dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25
vom Hundert unterschreitet, und2. der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem
1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres
der Fertigstellung angeschafft hat. Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen
nach § 2 Abs.
2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in
Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12
der Wärmeschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Satzes 1
Nr. 1 vorliegen.
(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte
oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag
für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält,
800 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen
Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere
Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein
Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte
anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur
für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermäßigung
nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der Kinderzulagen nach
Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten.
Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf die Summe der
Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten entfallende
Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.
§ 10 Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage
Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.
§ 11 Festsetzung der Eigenheimzulage
(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des
Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem
Einkommen zuständigen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des
Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1
und 2 sind die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der hergestellten oder
angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. Liegen die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erst zu einem
späteren Zeitpunkt vor, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich.
Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor Ablauf der
Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach § 5 maßgebenden Jahre. Ist der
Ablauf der Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich die
Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche Zeit.
(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2
oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festgesetzten
Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind, geändert, ist die Eigenheimzulage
neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem
Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.
(3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 und 6 während eines Jahres des
Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht
mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit Wirkung ab dem folgenden
Kalenderjahr aufzuheben. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
erneut vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist aufzuheben oder
zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Summe der positiven Einkünfte
in den nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder
unterschreitet.
(5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder
durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung
ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer
Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten
jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt
oder neu festsetzt. Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung
nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt
nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung
eines obersten Gerichts des Bundes beginnt.
(6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann die
Bemessungsgrundlage nach § 8 und § 9 Abs. 3 gesondert und einheitlich festgestellt
werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden. Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist
die Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in denen die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen,
zusammen durchzuführen. Die Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes während des
Förderzeitraums entfallen oder eintreten.
§ 12 Antrag auf Eigenheimzulage
(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und
eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich
eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall
der Eigenheimzulage führen.
§ 13 Auszahlung
(1) Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre
ist die Eigenheimzulage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids,
für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums am 15. März auszuzahlen. Ergibt sich auf
Grund der Neufestsetzung eine Erhöhung der Eigenheimzulage, ist der
Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids
auszuzahlen. Ist die Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 6 Satz 3 für beide Ehegatten
zusammen festgesetzt worden, wirkt die Auszahlung der Eigenheimzulage an einen
Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten; dies gilt auch, wenn die
Eigenheimzulage nach der Auszahlung nach § 11 Abs. 6 Satz 4 neu festgesetzt wird.
(2) Die Eigenheimzulage ist aus den Einnahmen an Einkommensteuer auszuzahlen.
§ 14 Rückforderung
Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.
§ 15 Anwendung der Abgabenordnung
1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden
Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
(2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, die sich auf
die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche
Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die
Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.
§ 16 Ertragsteuerliche Behandlung der Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des
Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht die steuerlichen Herstellungs- und
Anschaffungskosten.
§ 17 Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von
Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar
1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft
(Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr
des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen
Wohnzwecken beginnt. Voraussetzung ist, daß die Satzung der Genossenschaft
unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das
vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken
genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß die Mehrheit der in einem Objekt
wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum
und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage
ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der
Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der
Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage
beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2
vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch
auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die
Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die
Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage
entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind
die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden.
§ 18 Ermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes
in der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum, unter neuer
Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen und im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder den Vordruck für den nach § 12 Abs. 1 vorgesehenen
Antrag zu bestimmen.
§ 19 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall
der Herstellung nach dem 31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts
begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die
Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines nach
diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder
gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
(2) Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten auch angewandt werden,
wenn der Anspruchsberechtigte
1. die Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungspflicht des
Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anschafft und
der Zeitpunkt des zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts nach dem 28. Juni
1995 liegt oder
2. im Fall der Herstellung nach dem 26. Oktober 1995 mit der
Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung
nach dem 26. Oktober 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts
angeschafft hat. Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1, finden
die §§ 10e, 10h und 34f des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung.
Der Antrag ist unwiderruflich. Er ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte
für das Objekt in einem Jahr Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder § 10h des
Einkommensteuergesetzes, die Steuerermäßigung nach § 34f des
Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen oder für
Veranlagungszeiträume nach dem Veranlagungszeitraum 1994 Aufwendungen
nach § 10e Abs. 6 oder § 10h Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
abgezogen hat.
(3) § 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2671) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im
Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1999 mit der Herstellung des
Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die
Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1999 auf Grund eines nach
diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
(4) § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 ist erstmals auf Ausbauten und Erweiterungen
nach § 2 Abs. 2 anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung
nach dem 31. Dezember 1996 begonnen hat.
(5) Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung
erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei
baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der
Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(6) § 17 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist
erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember
1998 einer Genossenschaft beigetreten ist.
(7) § 5 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 17 Satz 1, 4 und 5 in
der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)
und § 9 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) sind erstmals anzuwenden
auf nach dem 31. Dezember 2001 fertig gestellte oder angeschaffte Wohnungen,
fertig gestellte Ausbauten und Erweiterungen oder angeschaffte
Genossenschaftsanteile.
(8) Die §§ 2, 5 und 6 Abs. 3 sowie die §§ 7, 8, 9 und 11 in der Fassung des Artikels 6
des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals anzuwenden,
wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember
2003 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die
Wohnung nach dem 31. Dezember 2003 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
Rechtsakts angeschafft hat. § 17 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals anzuwenden, wenn der
Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2003 einer Genossenschaft
beigetreten ist.
|