Thema Eigenheimzulage und Baukindergeld - Geld vom Finanzamt für Ihre Immobilienfinanzierung
Eigenheimzulage für Bauherren und Wohnungskäufer
Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle ab dem 1. Januar 2006
Ob ein Hausbau, Hauskauf oder der Erwerb einer gebrauchten Wohnimmobilie
ansteht, für die Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie steht Ihnen, gemäß
Eigenheimzulagengesetz (EigZulG), unter Umständen Geld von Vater Staat zu.
Nutzen Sie die staatlichen Förderprogramme, insbesondere die Wohneigentumsförderung.
Ob Sie in den Genuss dieser staatlichen Wohnungsbauförderung kommen können,
in welcher
Höhe und
für welchen
Zeitraum, können Sie hier bequem mit
unserem kostenlosen
Eigenheimzulagerechner berechnen.
Den
Antrag auf Eigenheimzulage können sie im PDF-Format downloaden.
Eigenheimzulagerechner
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Anschaffung oder die Herstellung eines Einfamilienhauses
oder einer Eigentumswohnung zum Zwecke der (zumindest teilweisen) Nutzung zu
eigenen Wohnzwecken durch den Eigentümer (Selbstnutzung).
Hierbei gilt auch die unendgeldliche Überlassung an Familienmitglieder als
Selbstnutzung.
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren
nach Erwerb durchgeführt werden, sind ebenfalls förderungswürdig.
Falls die Immobile weniger als € 125.000 kostet, können Sie, durch eine
sinnvolle Investition in Ihr Eigentum, die Bemessungsgrundlage aufstocken,
um in den Genuss des vollen Fördergrundbetrages zu kommen.
Seit dem 1. Januar 2004 spielt das Alter der Immobilie keine Rolle mehr. Das
heißt, ob Sie bauen, einen Neubau erwerben oder eine sogenannte Bestandsimmobilie
kaufen, beträgt die jährliche Förderung maximal € 1.250.
Das Objekt muss im Inland liegen. Ferien- oder Wochenendwohnungen werden nicht gefördert.
Unter bestimmten Voraussetzungen, wird der Erwerb von Anteilen an neuen
Wohnungsgenossenschaften mit jährlich 3% der geleisteten Einlage, höchstens € 1.200,
und mit einem Baukindergeld von € 250 je K ind, gefördert.
Voraussetzungen für die Eigenheimzulage
Anspruchsberechtigt ist jeder unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des
Einkommensteuergesetzes.
Pro Person kann die Förderung nur einmal in Anspruch genommen werden.
Ein Ehepaar kann zwei mal Immobilien erwerben und Eigenheimzulage fordern.
Es besteht kein Anspruch, wenn Sie (beide) seit 1965 bereits eine Eigenheimförderung nach
§ 7b EStG, § 10e EStG oder § 15 BerlinFördG erhalten haben.
Der Gesetzgeber hat Einkommensgrenzen festgelegt, die nicht
überschritten werden dürfen.
Ein Anspruch besteht erst ab dem Jahr (Erstjahr), in
dem das Einkommen eines alleinstehenden Anspruchstellers, zuzüglich des Einkommens des
vorangegangenen Jahres (Vorjahr), einen Betrag von € 70.000 nicht übersteigt.
Für Ehegatten beträgt diese Einkunftsgrenze € 140.000. Beim Zusammenfassen
der Einkommen eines Zweijahreszeitraums zählen nur positive Einkünfte - Verluste
sind seit 2004 hier nicht mehr verrechenbar.
Für jedes K ind erhöht sich die Einkunftsgrenze um € 30.000.
Ein Beispiel soll dies verdeutlichen. Angenommen Sie sind verheiratet und haben sich
letztes Jahr eine Eigentumswohnung gekauft. Wenn Sie zusammen ca. € 80.000 Einkommen
im Jahr versteuern, erhalten Sie bisher keine Eigenheimzulage. Mit der Summe aus den Einkommen
des Erwerbsjahres und des Jahres davor, insgesamt € 160.000, überschreiten Sie
die Einkommensgrenze von € 140.000 für Verheiratete. Bekommen Sie im
nächsten Jahr ein K ind, erhöht sich die Einkommensgrenze, um €
30.000, auf € 170.000. Sie erhalten dann ab dem nächsten Jahr Eigenheim-
und Kinderzulage.
Höhe der Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage umfasst den sogenannten Fördergrundbetrag und gegebenenfalls eine Kinderzulage.
Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1% der Bemessungsgrundlage, höchstens € 1.250.
Gehören während der Dauer des Förderzeitraumes ein oder mehrere K inder zum Haushalt, erhält der
Anspruchsberechtigte jährlich zusätzlich € 800 je K ind. Verlässt ein K ind während des
Begünstigungszeitraumes den Haushalt (z. B. Studium) bleibt dieser Anspruch erhalten.
Der Fördergrundbetrag kann sich im Zusammenhang mit der
Wärmeschutzverordnung erhöhen. Details hierzu finden Sie im
§ 9 des Eigenheimzulagengesetzes.
Dauer der Förderung
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder
Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.
Hierbei zählen nur Kalenderjahre, in denen der Eigentümer die Wohnung
zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Verkaufen Sie die Wohnung vor Ablauf der acht Jahre Förderzeitraum, können Sie
die Förderung für den verbleibenden Zeitraum auf ein Folgeprojekt übertragen.
Antrag auf Eigenheimzulage
Um Eigenheimzulage zu erhalten, müssen Sie, bei dem für Sie
zuständigem Finanzamt, einen Antrag einreichen.
Liegen die notwendigen Voraussetzungen vor, erteilt das Finanzamt Bescheid über
die Höhe der Eigenheimzulage. Die erste Auszahlung erfolgt dann innerhalb eines Monats.
In den weiteren Jahren der Förderung wird die Auszahlung jeweils zum 15. März
veranlasst.
Hier können Sie das Formular
Antrag auf Eigenheimzulage (PDF) downloaden.
Eigenheimzulagedarlehen - Eigenheimzulage und Baukindergeld als Finanzierungsinstrument
Verschiedene Kreditinstitute finanzieren die Ihnen zustehenden
Förderungsleistung zu günstigen Konditionen vor.
Auf den Erhalt der
Eigenheim- und gegebenenfalls Kinderzulage haben Sie, beim Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen, einen Rechtsanspruch. Das bedeutet
"Sicheres Geld".
Insbesondere, wenn Sie das, von der Bank geforderte, Eigenkapital noch
nicht angespart haben, können Sie mit einem sogenannten
Eigenheimzulagedarlehen Ihr Eigenkapital erhöhen. Hierbei treten Sie
Ihren Anspruch auf Eigenheimzulage an das Kreditinstitut ab.
Der Einsatz eines Eigenheimzulagedarlehens bietet ihnen verschiedene Vorteile.
Die laufenden Zins- und Tilgungsleistungen werden jährlich über die
Eigenheimzulagezahlungen des Finanzamtes bedient. Es entsteht für
dieses Darlehen keine zusätzlich monatliche Belastung.
Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt innerhalb von 8 Jahren.
Da der Kredit ausgezeichnet besichert ist, schließlich besteht ein
Rechtsanspruch gegenüber dem Staat, gelten in der Regel die günstigen
Nominalzinssätze für erststellige Wohnungsbaukredite.
Online-Finanzierungsrechner und Software für Immobilienfinanzierungen
Weitere Finanzierungsrechner finden Sie bei unseren kostenlosen Online-Services.
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